Die Pflicht zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems gilt für alle freiberuflich tätigen Hebammen, die dem Rahmenvertrag zur Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V beigetreten sind und Leistungen gemäß diesem Vertrag abrechnen.
Seit dem 1.1.2013 sind die Hebammen mit ihren Leistungen im SGB V verankert. Aus dem SGB V ergibt sich, dass konkrete Nachweise für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erbracht werden müssen.